Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für einen unterhaltsbedürftigen Ehegatten ein Mindestbedarfssatz nicht in Ansatz gebracht werden; der Bedarf ist vielmehr in einem solchen Fall nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten zu bestimmen (vgl. BGH, 16.04.1997 - Az: XII ZR 233/95).
Für den Fall einer Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen der betreuenden Mutter gegen den früheren Ehepartner und gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes hat der BGH einen einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Lebensverhältnisse, die Grundlage für die Unterhaltsbemessung sind, angenommen.
Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis auch bei dem
Unterhaltsanspruch aus den §§
1615l,
1610 BGB ein Mindestbedarfssatz nicht zugrunde gelegt werden.
Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche - der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner knüpft an die ehelichen Lebensverhältnisse, derjenige gegen den Vater des nichtehelichen Kindes an die Lebensstellung der Mutter an, die im Einzelfall wiederum durch eheliche Lebensverhältnisse geprägt sein kann, - würde die Zubilligung eines Mindestbedarfs zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der mit dem Kindesvater nicht verheiratet (gewesenen) Kindesmutter im Vergleich zu einem unterhaltsbedürftigen Ehepartner führen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.